Satzung Angelverein Kirchlengern e.V. von 1954

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Angelverein Kirchlengern e.V. von 1954

Er hat seinen Sitz in 32278 Kirchlengern.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter der Nummer 10009 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Weitere Aufgaben des Vereins sind die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern.
Der Verein fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke 2“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede Person als Mitglied beitreten, die sich verpflichtet, dem Bestreben des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen und die nicht aus einem anderen Fischereiverein ausgeschlossen worden ist.
  2.  Zur Aufnahme bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Die Aufnahme muss durch Beschlussfassung des Vorstandes genehmigt werden. Die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag, sowie alle sonstigen festgelegten Abgaben sind bei der Aufnahme für ein Jahr im Voraus zu entrichten.
  3. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an, sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft zur Jugendgruppe endet am Jahresschluss, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird
  4.  Fördernde Mitglieder dürfen an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben folgende Rechte:

a)    Alle aktiven Mitglieder haben gleiche Rechte, jedoch mit der Einschränkung, dass aus der Mitgliedschaft ein Anrecht auf Ausstellung eines Fischereierlaubnisscheines nicht hergeleitet werden kann, soweit die Anzahl der dem Verein zur Verfügung stehenden Erlaubnisscheine durch einen Pachtvertrag oder sonstige Vorschriften begrenzt ist.

b)    Waidgerechtes Beangeln der vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer, Benutzung der vereinseigenen oder gepachteten Anlagen, sowie Besuch aller Veranstaltungen des Vereins.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a)    das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verein festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der zuvor genannten Regeln auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
b)    sich den Aufsichtspersonen und den Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
c)    Zwecke und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
d)    die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen.
e) bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Fischereiprüfung abzulegen; ausgenommen fördernde Mitglieder.

3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt.
Dieser hat durch Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann nur mit Wirkung zum Jahresende erfolgen. Beiträge und sonstige Abgaben werden nicht erstattet
2.    durch Tod.
3.    durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a)    gegen die Regeln dieser Satzung grob verstoßen hat oder andere Vereinsbeschlüsse wiederholt grob missachtet hat.
b)    das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.
c)    wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist.
d)    gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.
e)    innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
f)    trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung seinen Beitrag und sonstige Abgaben, die im Voraus für das kommende Geschäftsjahr zu entrichten sind, nicht bis zum 31. März eines jeden Jahres entrichtet hat. Das Mitglied wird dann mit Wirkung vom 01. April eines jeden Jahres aus dem Verein ausgeschlossen. Beiträge und sonstige Abgaben sind eine Bringschuld.

Über den Ausschluss oder sonstige Sanktionen entscheidet der Vorstand.
Sonstige Sanktionen sind insbesondere:
a)    Verwarnung ohne Auflage;
b)    Verwarnung mit zeitweiligem Entzug der Angelerlaubnis für die Vereinsgewässer;
c)    Zahlung einer Geldbuße;
d)    oder mehrere der genannten Sanktionen gleichzeitig.
    Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden.
    Zur Überprüfung des Vereinsausschlusses ist die Anrufung des Ehrenrates möglich. Der Ehrenrat entscheidet dann endgültig.
Im Zusammenhang mit einem Ausschlussverfahren sind ausgeschlossen:
a)    Vertretung durch Rechtsanwalt;
b)    Anrufung eines ordentlichen Gerichts.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben oder zu vernichten.
 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Der Ehrenrat

§ 8 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

    Der Gesamtvorstand besteht aus

a) dem Vorstand gemäß § 26 BGB, bestehend aus
aa) dem 1. Vorsitzenden
bb) dem 2. Vorsitzenden
cc) dem Kassenwart

b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus
aa) 1. Gewässerwart,
bb) 2. Gewässerwart,
cc) 1. Jugendgruppenleiter,
dd) 2. Jugendgruppenleiter,
ee) sonstigen Mitgliedern nach Bedarf.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart gemeinschaftlich vertreten. Der 1. Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

  1. Die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstandes ergeben sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
  2.  Der Vorsitzende gibt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und satzungsgemäßen Bestimmungen nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes vor.
  3.  Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie
  4. Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Es ist ihnen insbesondere verboten, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen zu empfangen oder sich versprechen zu lassen, für Geschäfte, die sie für den Verein abgeschlossen haben oder abzuschließen beabsichtigen.
    Der 1. Vorsitzende erhält jedes Jahr eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung des laufenden Geschäftsjahres mit einfacher Mehrheit beschlossen  

§ 10 Die Kassenführung

  1. Die Kassen und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm zu erstellen.
  2. Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von ihm schriftlich beauftragten Vorstandsmitglied zu jeder Zeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
  3. Die Jahresrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Mitgliederversammlung von zwei, aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr durch sie zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen und abzuzeichnen. Das Ergebnis haben sie der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Sie können in alle Unterlagen des Vereins Einsicht nehmen, und es ist jede gewünschte Auskunft zu erteilen, die die Kassenführung betrifft.
  4.  Die zwei Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, im nächsten Jahr aber wieder gewählt werden kann. Kassenprüfer dürfen im Verein kein anderes Amt bekleiden.

§ 11 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
2.    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Über den Antrag einer geheimen Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
3.    Die 1. Mitgliederversammlung findet möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.
Sie hat unter anderem die grundsätzliche Aufgabe,
a)    die Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder entgegenzunehmen.
b)    den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr zu genehmigen.
c)    dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand Entlastung zu erteilen.
d)    den neuen Vorstand, erweiterten Vorstand und Ehrenrat zu wählen.
e)    die beiden Kassenprüfer zu wählen.
f)    die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im neuen Jahr zu beraten und festzulegen.
4.    Über weitere Mitgliederversammlungen im Geschäftsjahr entscheidet der Vorstand.
5.    Die Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen. Der Versand ist auch per Email, Fax oder anderem Datenwege möglich. Nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten, die nicht die Satzung betreffen, können erledigt werden, wenn die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer zustimmt.
6.    Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
7.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn
a)    der Vorsitzende es für nötig erachtet.
b)    der Vorstand es beschließt.
c)    mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
8.    Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck,
a)    über wichtige Aussprachen und Anregungen bindende Beschlüsse durch Abstimmung herbeizuführen.
b)    mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder Satzungsänderungen zu beschließen.
c)    eine Entscheidung gemäß § 18 der Satzung zu treffen.
 

§ 12 Beiträge

1.    Die Beitragspflicht beginnt jeweils mit dem 1. Januar des Aufnahmejahres.
2.    Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr, den Mitgliedsbeitrag und sonstige Abgaben zu leisten.
3.    Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Vereinsbeitrages werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
4.    Die laufenden Vereinsbeiträge sind im Voraus zu entrichten. Die Beiträge müssen jedoch spätestens bis zum 31. März gezahlt sein.
5.    Die Festsetzung von Sonderzahlungen und sonstigen Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) sind ebenfalls der Abstimmung der Mitgliederversammlung vorbehalten.

§ 13 Ehrenrat

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus

dem Obmann,
zwei Beisitzern und
zwei Ehrenbeisitzern

Die Mitglieder des Ehrenrates sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat hat die Aufgaben:
a)    In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird.
b)    Überprüfung des Vereinsausschlusses eines Mitgliedes durch den Vorstand, falls dieses vom betroffenen Mitglied gefordert wird.

§ 14 Ehrenratsordnung

1.    Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle einer gütlichen Einigung oder sonstigen Beilegung des Streitfalles, ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, können die Beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dann endgültig.
2.    Der Ehrenrat wird gemäß der Satzung § 13 tätig.
3.    Ein Mitglied des Ehrenrates kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Obmann vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Obmann, der die Verhandlung führt. Wird er selbst als befangen abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit über den Ablehnungsantrag gegen den Obmann. Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wird das Verfahren von den jeweiligen Stellvertretern durchgeführt.
4.    Der Obmann des Ehrenratsverfahrens gibt dem Beschuldigten, dem Ankläger, sowie dem Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muss die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigung unter Benennung von Zeugen und Angaben, sowie sonstigem Beweismaterial, schriftlich zu äußern. Sie muss ferner den Hinweis enthalten, dass eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter unzulässig ist. Der weitere Gang des Verfahrens wird vom Obmann des Ehrenrates bestimmt. Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer hiermit beauftragen. Er kann auch den Weg der Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten. Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädt der Obmann des Verfahrens die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin per Einschreiben ein. Auch dem Vereinsvorsitzenden muss eine Mitteilung zugesandt werden, damit dieser selber beim Termin erscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wenn er es für nötig hält. Zwischen der Absendung der Ladung durch den eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten, dass auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt, sowie entschieden wird. Dem Beschuldigten ist auf seinen schriftlichen Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.
5.    Die Verhandlung ist nicht vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sind bei Beginn derselben hierauf hinzuweisen.
6.    Die Urteilsfindung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der anwesenden Mitglieder des Ehrenrates. Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die anwesenden Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterschreiben. Es ist in vierfacher Ausfertigung dem Vorstand zu übergeben. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zugestellt wird oder der Versammlung bekannt gegeben werden soll. Die endgültige Entscheidung wird durch den Vorstand vollzogen. Eine gerichtliche Anfechtung ist ausgeschlossen.
 

§ 15 Jugendordnung

1. Die Leitung der Jugendgruppe besteht aus dem
1. Jugendgruppenleiter und dem
2. Jugendgruppenleiter.
2.    Sie werden von den Mitgliedern der Jugendgruppe durch einfache Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die beiden Jugendgruppenleiter bedürfen nach ihrer Wahl der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.
3.    Die Mitglieder der Jugendgruppe wählen einen Jugendgruppensprecher. Der Jugendgruppensprecher kann an Vorstandssitzungen und an Sitzungen des Schlichtungs und Ehrenrates teilnehmen, wenn es um Belange der Jugendgruppe oder eines Mitgliedes der Jugendgruppe geht. Er muss gehört werden und kann seine Meinung frei äußern. Bei der Abstimmung oder Urteilsfindung hat er jedoch kein Stimmrecht.
4.    Die Jugendgruppe führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Sinn und Zweck der Jugendgruppenarbeit ist es, die Jugendlichen zu waidgerechten Anglern zu erziehen und im jugendpflegerischen Sinne zu betreuen.
5.    Als Jugendliche gelten alle bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden.
6.    Zur Förderung der Jugendgruppenarbeit wird der Jugendgruppe der von ihren Mitgliedern aufgebrachte Beitrag zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Jugendgruppenleitung nach Absprache mit dem Vorstand des Vereins.
a)    Über die Verwendung der Mittel verfügt die Jugendgruppenleitung im Benehmen mit dem Vorstand des Vereins.
b)    Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenrevisoren des Vereins überwacht und geprüft.
7.    Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Vereins.

§ 16 Ehrung von Mitgliedern

1.    Mitglieder, die 15 Jahre ohne Unterbrechung der Mitgliedschaft dem Verein angehören, werden mit der silbernen Vereinsehrennadel ausgezeichnet.
2.    Mitglieder, die 25 Jahre ohne Unterbrechung der Mitgliedschaft dem Verein angehören, werden mit der goldenen Vereinsehrennadel ausgezeichnet.
3.    Mitglieder, die sich im oder um den Verein Verdienste erworben haben oder durch hervorragende Taten das Ansehen des Vereins gefördert haben, können mit der silbernen, sollten sie schon im Besitz dieser sein, auch mit der „goldenen Vereinsehrennadel für besondere Verdienste“ ausgezeichnet werden.
4.    Ehrungen durch den Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. schreibt die Ehrenordnung des Landesfischereiverbandes vor. Für besondere Verdienste kann auch beim Landesfischereiverband ein Vereinsmitglied vorgeschlagen werden.
5.    Zum Ehrenmitglied können langjährige, aktive Mitglieder ernannt werden, die sich in vorbildlicher Eigenschaft besondere Verdienste in und um den Verein erworben haben. Die Mitgliedschaft muss mindestens 25 Jahre betragen. Langjährige Vorstandmitglieder können auch vorzeitig zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Titel „Ehrenvorsitzender“ darf öfter im Verein an Vorstandsmitglieder verliehen werden. Sie müssen jedoch dem Verein als Vorstandsmitglied wahren Nutzen gebracht haben.
6.    Für die Ehrungen nach Absatz 1  4 ist der Vorstand zuständig. Für die Ehrungen nach Absatz 5 sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und der Ehrenrat zuständig.
Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 17 Ermächtigung

Der 1.Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 18 Auflösung des Vereins

1.    Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
2.    Aus dem Einberufungsschreiben muss der Antrag auf Auflösung des Vereins klar ersichtlich sein und auf den zu fassenden Beschluss ausdrücklich hingewiesen werden.
3.    Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4.   Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der „Stiftung Deutsche Krebshilfe Bonn“ zu.

 

Hiermit wird die Satzung vom 17. November 2006 mit allen bisherigen Änderungen außer Kraft gesetzt.

Diese Satzung tritt am 04. November 2016 nach einstimmigem Beschluss in der Mitgliederversammlung in Kraft.


Kirchlengern, den 04. November 2016

Volker Wörmann
1. Vorsitzender